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Fazit: Nutzen Sie unsere derzeit günstigen Preise für neue Maschinen
mit Hersteller-Garantie und langfristiger Ersatzteilversorgung.
Bitte beachten Sie, dass unsere Maschinen nicht für eine dauerhafte, gewerbliche Anwendung bestimmt sind. Holzmengen für Holzspalter und Spaltautomaten bis 15 mtr. p. A. pro Nutzer sind normal.
Der Gewährleistungsanspruch ist beschränkt auf nicht gewerbliche und dauerhafte Nutzung. Der Hersteller stimmt der Nutzung in gewerblicher, industrieller Arbeitsumgebung nicht zu. Die Maschine ist für den normalen Umfang im Bereich Haushalt bestimmt.
Sofern eine überwiegend gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, bitte um Information vorm Kauf ! Diverse Maschinen-Bestandteile müssen für eine gewerbliche Nutzung detlich verstärkt werden wie : z.B. Trägerrahmen, Stammheber, Abdeckung, Räder und Achse. Wir können eine verstärkte Maschinenausführung anbieten. Der Aufpreis beträgt 35% auf den regulären Preis.
Wichtig: Aufbau, Installation, Konfiguration und Anschluß der Maschinen wie Hebebühnen, Spaltautomaten, Holzspalter..
sowie die Inbetriebnahme vom Radlader, Bagger sollte von einem Fachmann erfolgen.
Nur Nutzer, oder Betriebe, die über ausreichend Kompetenz im Umgang mit Motoren und Hydraulik...verfügen, können den Aufbau selbst vornehmen.
Spätere Schäden bei Aufbau / Konfiguration sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Spalter auf Anhänger, die ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werde, können von der Zulassungspflicht befreit sein. Allerdings müssen dafür bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Wer seine Anhänger ausschließlich für die Land und Forstwirtschaft benutzt, bräuchte unter bestimmten Umständen kein Kennzeichen, da die Anhänger von der Zulassungspflicht befreit sein könnten.
Gekennzeichnet wird der zulassungsfreie Anhänger an der Rückseite mit einem "25" Geschwindigkeitsschild.
Voraussetzung für die Zulassungsbefreiung
Nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind sogenannte lof Anhänger (Land und Forstwirtschaftliche Anhänger) nur dann von der Zulassung befreit, wenn sie:
in lof Betrieben eingesetzt werden,
nur für lof Zwecke verwendet werden
mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
Zulassungsfreie Anhänger sind vom TÜV befreit
Zulassungsfreie Anhänger sind von der regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV) befreit. Anhänger die nach dem 1. Juli 1961 gebaut wurden, benötigen eine Betriebserlaubnis um auf öffentlichen Straßen zu fahren.
Unter anderem sind folgende Anhänger zulassungsfrei, wenn sie die dazugehörigen Bedingungen erfüllen:
-Anhänger, die nur in der Forst- oder Landwirtschaft benutzt werden
und an selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Zugmaschinen